Auszug aus dem Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW), Artikel 1, Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2
Dolmetscher und Übersetzer
Verzeichnis
Voraussetzungen
Verfahren
Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung
Rechte und Pflichten
Bestätigung der Übersetzung
Zuständigkeit
Ordnungswidrigkeit
Kosten
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten nach den Bestimmungen des Teils 4, Kapitel 2 - Kosten im Bereich der Justizverwaltung - erhoben.
Vorübergehende Dienstleistungen
Rechtsbehelf
Gegen ganz oder teilweise ablehnende Bescheide der Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 74 VwGO).
Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Antragsformulare sind auf der Seite www.justiz.nrw.de (Adressen & Links > Dolmetscher und Übersetzer) abrufbar.
PersonId | Nachname | Vorname | Sprachen | PLZ | Ort | Straße | Telefon | Letzte Änderung |
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