Nach diesem Gesetz kann als Übersetzerin bzw. Übersetzer und / oder Dolmetscherin bzw. Dolmetscher ermächtigt und / oder allgemein beeidigt werden, wer
über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.
Über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, wer
oder
im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung wie unter b) genannt anerkannt wurde. Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine der unter b) und c) genannten Prüfungen nachgewiesen werden.
Nur in Fällen, in denen im Inland für die zu ermächtigende oder beeidigende Sprache
oder
es für eine im Ausland bestandene gleichwertige Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung gibt und ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung besteht, können die erforderlichen Fachkenntnisse durch Vorlage alternativer Befähigungsnachweise nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 LDÜJG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 GDolmG nachgewiesen werden.
Zuständigkeit
Zuständig für die Ermächtigung oder allgemeine Beeidigung nach dem LDÜJG ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, ist der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig.
Antrag
Zur Antragstellung ist das auf der Homepage des Oberlandesgerichts Koblenz bzw. des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken eingestellte Formular zu verwenden. Dem Antrag auf Ermächtigung bzw. allgemeine Beeidigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist,
sowie
die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung der Ermächtigung kann innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Widerspruch erhoben werden. Die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über den Widerspruch.
Erbringung vorübergehender Dienstleistungen als Dolmetscherin oder Dolmetscher und/oder Übersetzerin oder Übersetzer in Rheinland-Pfalz
Hier erhalten Sie Informationen über die Möglichkeit, als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher und/oder Übersetzerin bzw. Übersetzer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorübergehend und gelegentlich in Rheinland-Pfalz tätig zu sein (vorübergehende Dienstleistungen nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie - Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 27. Oktober 2009, § 7 des Landesgesetzes über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG)).
Nach § 7 des Landesgesetzes über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG) ist jede Person allgemein zu beeidigen und/oder zu ermächtigen, die
Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Beeidigung bzw. Ermächtigung ist der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts in dessen Bezirk die Übersetzenden oder Dolmetschenden vorübergehend tätig sind.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Ablehnung der Ermächtigung kann innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Widerspruch erhoben werden. Die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über den Widerspruch.
PersonId | Nachname | Vorname | Sprachen | PLZ | Ort | Straße | Telefon | Letzte Änderung |
---|