verfügt oder
Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung/Ermächtigung kann nach §§ 68ff. VwGO innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erhoben werden, die oder der die allgemeine Beeidigung/Ermächtigung abgelehnt hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg gewahrt. Hilft die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg über den Widerspruch.
PersonId | Nachname | Vorname | Sprachen | PLZ | Ort | Straße | Telefon | Letzte Änderung |
---|