Es darf insbesondere nicht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet worden sein. Sie oder er darf auch nicht in das vom Vollstreckungsgericht oder Insolvenzgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5.Oktober 1994, BGBl. I, S. 2866, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I, S. 2840, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen sein.
Die Sprachkenntnisse sind durch eine staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung oder eine vergleichbare Eignung nachzuweisen. Eine vergleichbare Eignung ist z.B. in der Regel dann gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Ausland in einer nicht deutschsprachigen Schule die allgemeine Hochschulreife erlangt und sie oder er in Deutschland erfolgreich ein Studium in deutscher Sprache absolviert hat oder umgekehrt.
Der Nachweis der fachlichen Eignung kann auch durch eine mindestens fünfjährige unbeanstandete berufsmäßige Tätigkeit als Dolmetscherin oder Dolmetscher erbracht werden.
Zum Nachweis der persönliche Eignung ist insbesondere ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827), zur Vorlage bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zu beantragen.
Außerdem hat die Antragstellerin oder der Antragsteller folgende Erklärung abzugeben:
"Ich versichere, dass ich in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Versicherung an Eides Statt, falscher Verdächtigung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Begünstigung, Hehlerei, Geldwäsche, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden bin. Mit ist bekannt, dass eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher oder Dolmetscherin widerrufen werden kann, wenn sie durch unzutreffende Angaben erwirkt worden ist."
Es darf insbesondere nicht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin oder des Antragstellers eröffnet worden sein. Sie oder er darf auch nicht in das vom Vollstreckungsgericht oder Insolvenzgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5.Oktober 1994, BGBl. I, S. 2866, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007, BGBl. I, S. 2840, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen sein.
Die Sprachkenntnisse sind durch eine staatlich anerkannte Übersetzerprüfung oder eine vergleichbare Eignung nachzuweisen. Eine vergleichbare Eignung ist z.B. in der Regel dann gegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Ausland in einer nicht deutschsprachigen Schule die allgemeine Hochschulreife erlangt und sie oder er in Deutschland erfolgreich ein Studium in deutscher Sprache absolviert hat oder umgekehrt.
Der Nachweis der fachlichen Eignung kann auch durch eine mindestens fünfjährige unbeanstandete berufsmäßige Tätigkeit als Übersetzerin oder Übersetzer erbracht werden.
Zum Nachweis der persönliche Eignung ist insbesondere ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1230, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827), zur Vorlage bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zu beantragen.
Außerdem hat die Antragstellerin oder der Antragsteller folgende Erklärung abzugeben:
"Ich versichere, dass ich in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Verbrechens oder wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Versicherung an Eides Statt, falscher Verdächtigung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Begünstigung, Hehlerei, Geldwäsche, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden bin. Mit ist bekannt, dass eine allgemeine Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer widerrufen werden kann, wenn sie durch unzutreffende Angaben erwirkt worden ist."
Der Antrag ist bei der
Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtseinzureichen.
Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung oder Ermächtigung ist der Widerspruch zulässig. Er muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts erhoben werden.
PersonId | Nachname | Vorname | Sprachen | PLZ | Ort | Straße | Telefon | Letzte Änderung |
---|